Ordentliche Kontrolle der Jagdwaffen 2015
von VJBH Administrator
Gemäss Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJG) müssen zur Jagd vorgesehene Waffen einwandfrei funktionieren und gesichert werden können, sowie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein eingetragen sein. Art. 8 Abs. 2 der Regierungsrätlichen Jagdverordnungen (RJV) legt fest, dass alle 10 Jahre, das nächste Mal 2015, sämtliche für den Jagdgebrauch vorgesehene Waffen vorzuweisen sind.
Jägerinnen und Jäger werden ersucht, in den Monaten Januar bis März 2015, ihre Jagdwaffen gemäss nachfolgendem Plan vorzuweisen. Im Verhinderungsfalle kann damit eine Drittperson beauftragt werden. Postzustellungen werden keine entgegen genommen. Zur Kontrolle ist die einwandfrei funktionsfähige Waffe sauber zu reinigen und der Lauf zu entfetten. Sie muss mit einer gut sichtbaren Waffennummer versehen sein.
Für den Eintrag ist das Jagdpatentbüchlein mitzunehmen. Dieses ist dem aktuellen Stand anzupassen. Zu erneuern sind jene, die einen entsprechenden Vermerk tragen oder mangelhaft sind. Für die Erneuerung ist ein aktuelles Passfoto mitzubringen. Die Erneuerung kann gleichzeitig mit der Waffenkontrolle erfolgen.
Zur Jagd funktionsfähige und zugelassene Waffen werden im Jagdpatentbüchlein eingetragen. Nicht funktionsfähige Waffen werden zurückgewiesen. Sie können bei einer Nachkontrolle wieder gezeigt werden. Für die Kontrolle und den Eintrag wird eine Gebühr von CHF 20.00 pro Waffe in bar erhoben. Für die Bündner Jagden kann ein Jäger bzw. eine Jägerin nur Waffen verwenden, die im persönlichen Jagdpatentbüchlein eingetragen sind.
Plan
Die Waffenkontrolle erfolgt pro Jagdbezirk und Wohngemeinde an den nachstehend aufgeführten Tagen (siehe Anlage). Beachten Sie bitte in grösseren Gemeinden die Anfangsbuchstaben der Nachnamen. Wir bitten Sie, sich möglichst früh am Ort der Kontrolle einzufinden. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und die Unterstützung für einen speditiven Ablauf dieser Kontrolle.
Chur, 5. Dezember 2014
Amt für Jagd und Fischerei
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